Garantiebedingungen A (GB-A) „Mobile Garantie“
Leistungspaket „Tuning Basis“ für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen
Präambel: Mit Erwerb des Fahrzeugs hat der Verkäufer eine Garantiezusage abgegeben und bei der Mobile Garantie Deutschland GmbH den Umfang der Garantiezusage professionell abgesichert. Für die Leistungen aus diesem fahrzeugspezifischen Garantie-Leistungspaket gelten die nachfolgenden Garantiebedingungen:
§ 1 Inhalt der Garantie
1. Verliert ein oder mehrere von der Garantie gem. § 2 umfasste Teile des versicherten Fahrzeuges während der Laufzeit der Garantie seine Funktionsfähigkeit und bedarf einer Reparatur, so hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Teile und Reparaturkosten im Rahmen des versicherten Leistungsumfanges. Der Erstattungsanspruch ist begrenzt auf den Nettobetrag der Reparaturrechnung, bezogen auf den prozentualen Erstattungswert gem. § 3 (ohne Umsatzsteuer oder einer vergleichbaren staatlichen Forderung). 2. Zum Leistungsumfang zählen ausschließlich notwendige, nicht aber lediglich empfohlene (z.B. aufgrund von Herstellervorgaben) Arbeiten zur Schadenbehebung. 3. Erforderliche Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten gehören lediglich soweit zum Leistungsumfang, als diese nicht Sowieso-Kosten im Rahmen von Wartung, Reinigung oder Inspektion darstellen.
§ 2 Umfang der Garantie
1. Deckungsumfang Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile der genannten Baugruppen des im Vertrag näher bezeichneten Personenkraftwagens oder Lieferwagens bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. 2. Motor Teile: Zylinderblock, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Motorblock, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse und folgende mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehende Innenteile: Ausgleichswelle, Hydrostößel, Kipphebel, Kolben, Kolbenbolzen, Kolbenringe, Kurbelwelle, Kurbelwellenlager, Nockenwelle, Ölpumpe, Pleuel, Pleuellager, Schlepphebel, Schwinghebel, Steuergehäuse, Steuerkette, Steuerkettenräder, Steuerkettenspanner, Stößel, Ventile, Ventilfeder, Ventilführung, Ventilsitz, Ventilschaftdichtungen. 3. Schalt- und Automatikgetriebe Teile: Getriebegehäuse, Drehmomentwandler, elektronisches Steuergerät für Automatikgetriebe und folgende Innenteile: Bremsbänder, Fliehkraftregler, Getriebehalsgehäuse, Getriebelager, Gleitsteine, Hauptwelle, Hydrokolben, Lamellen, Nebenwelle, Ölpumpe, Planetengetriebe, Planetenräder, Schaltgabel, Schaltübertragungsteile, Schaltwelle, Sonnenräder, Steuereinheit, Synchronkörper, Synchronringe, Tachoantrieb, Vorgelegewelle, Zahnräder. 4. Achsgetriebe Teile: Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) einschließlich folgender Innenteile: Ausgleichskorb, Ausgleichsräder, Differentiallager, Kegelrad, Lamellen, Tellerrad. 5. 4 x 4 Teile: Verteilergetriebe, Viskokupplung, Differentialsperre. 6. Kraftstoffanlage Teile: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Vergaser, Hochdruckpumpe, Luftmengenmesser, Luftmassenmesser. 7. Turbolader / Kompressor Teile: Lader jeglicher Bauart (mechanisch, elektrisch, Turbolader, etc.), Ladeluftkühler. 8. Periphere Bauteile Die Garantie umfasst nur insoweit auch periphere Bauteile (z.B. Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kabelstränge, Zündkerzen, Glühkerzen, usw.), als diese im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in § 2 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz hierdurch technisch erforderlich wird. Die vorstehende enumerative Aufzählung ist abschließend und auch nicht im Rahmen abweichender Vereinbarungen disponibel.
§ 3 Kostenbeteiligung / Begrenzungen
1. Die Garantieleistung beinhaltet eine Selbstbeteiligung des Fahrzeughalters in Höhe von 10% der Erstattungssumme, mindestens jedoch 99,00 €. Dieser Selbstbehalt wird von der Erstattungssumme bei der Auszahlung abgezogen. a) Der Garantieanspruch ist auf 3.000,00 € je Schadenfall begrenzt (Erstattungshöchstgrenze). Im Fall eines Motorschadens beträgt die maximale Deckungssumme 6.500,00 €. Motorschaden im Sinne dieser. Stand: 06/2015. 2. Bedingungen ist ein Schaden am Motor, der nur durch den Austausch des kompletten Motors behoben werden kann. b) Die Erstattungshöchstgrenze aus lit. a) ist ferner beschränkt auf den objektiven Zeitwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schadeneintritts. c) Abweichend zu lit. a) kann eine niedrigere Erstattungshöchstgrenze vereinbart werden, wobei ein vertraglich vereinbarter Kaufpreis unterhalb der in lit. a) genannten Summe automatisch als vertragliche Erstattungshöchst-grenze gilt.
§ 4 Leistungsausschluss
1. Vom Garantieumfang nicht erfasst sind: a) Kosten, die nicht im direkten kausalen Zusammenhang mit dem garantiepflichten Schaden, bzw. dessen Ermittlung stehen. b) Folgeschäden, die lediglich mittelbar auf den garantiepflichtigen Schaden zurückzuführen sind, wie z.B. Abschleppkosten, Stellplatzgebühren, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Frachtkosten sowie in Folge des Schadeneintritts an nicht von der Garantie umfassten Teilen eingetretene Schäden. c) Aufwendungen für Pflege, Lackierungs- und Reinigungsarbeiten, Wartungs- und Inspektionskosten, sowie Kosten der Erstellung eines Kostenvoranschlags, Entsorgungskosten sowie vergebliche bzw. unnütze Aufwendungen im Rahmen der Schadenermittlung und -behebung. d) Dichtungen und darauf zurückzuführende Schäden, soweit diese nicht von § 2, Ziff. 2, umfasst sind. e) Sämtliche Leitungen (Elektrik, Flüssigkeiten, Schmierstoffe, etc.), soweit diese nicht untrennbarer Bestandteil der unter § 2 dieser Bedingungen genannten Teile sind, bzw. soweit diese einen von den vorgenannten Bauteilen isolierten Schaden (Kabelbruch, Durchscheuerungen, etc.) aufweisen und daraus resultierende Folgeschäden. f) sämtliche Betriebsstoffe und Verbrauchsartikel (Kraftstoffe, Filter, etc.).
2. Keine Garantie besteht, ohne Berücksichtigung der Ursachen, für folgende Schäden: a) unfallbedingte, d.h. aufgrund unmittelbarer von außen einwirkender mechanischer Ereignisse. b) durch die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und dazu dienenden Vorbereitungs- und Übungsfahrten. c) wegen fortgesetzter Verwendung eines bereits reparaturbedürftigen Teils oder eines nicht vom Hersteller zugelassenen Ersatzteils, soweit der Schaden darauf kausal zurückzuführen ist. d) aufgrund mut- oder böswilliger Einwirkungen, jeder Art von Entwendung, mangelhafter Sorgfalt, ungewöhnlicher äußerer Einwirkungen (Tierschäden, Steinschlag, Aufsetzen etc.). e) aufgrund höherer Gewalt und überdurchschnittlicher Witterungseinflüsse (Sturm, Hagel, Frost, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung), sowie hitzebedingter Einflüsse und Brand oder Explosion. f) aufgrund von kriegerischen Handlungen jeder Art, Terror, Bürgerkrieg, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, sonstiger hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund unkontrollierten Auftretens von Unfällen bei der Energiegewinnung. g) für die eine vorrangige Haftung eines Dritten (Hersteller, Verkäufer, etc.) besteht, bzw. deren Behebung im Rahmen von Kulanzmaßnahmen erfolgt oder die auf Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind. h) aufgrund von Oxidation oder Korrosion am versicherten Fahrzeug. i) durch mangelhafte Wartung, Pflege oder sonstige unsachgemäße Behandlung und Verwendung des versicherten Fahrzeugs, bzw. die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe. j) nach Einwirkung von Wasser in jeglicher Form, bzw. vergleichbaren Flüssigkeitseinwirkungen.
3. Jegliche Ansprüche aus der Garantie entfallen a) bei (auch zeitweiliger) Verwendung des Fahrzeuges im Rahmen gewerblicher Personenbeförderung, b) gewerbsmäßiger Vermietung des Fahrzeuges, c) dauerhafter Überlassung des Fahrzeugs an einen wechselnden Personenkreis (z.B. Carsharing, etc.).
§ 5 Leistungsabwicklung
1. Eine Reparatur unter Beanspruchung der Leistungen aus dieser Garantieversicherung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Autorisierung durch die mobile GARANTIE. 2. Der Garantienehmer hat den Eintritt eines im Rahmen der Garantie abzuwickelnden Schadens unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Schadeneintritt dem Verkäufer und der mobile GARANTIE zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer (Garantiegeber) ist zur Durchführung der Reparatur autorisiert, bzw. zur Zuweisung eines geeigneten und zumutbar erreichbaren Reparaturbetriebs berechtigt. Der Garantienehmer kann durch die mobile GARANTIE auf die Verwendung gebrauchter Ersatzteile gleicher Art und Güte verwiesen werden. 3. Der Garantienehmer ist verpflichtet, vor der Reparatur die Ermittlung des Schadens durch die mobile GARANTIE zu ermöglichen. Weiterhin sind ersetzte Teile auf Verlangen von mobile GARANTIE nach der Reparatur zur Verfügung zu stellen. 4. Auf Verlangen hat der Garantienehmer der mobile GARANTIE vor einer Reparaturfreigabe sämtliche Nachweise über durchgeführte Wartungsarbeiten am Fahrzeug im Original vorzulegen. 5. Nach Durchführung der Reparatur ist der Garantienehmer verpflichtet, einen Rechnungsbeleg über die durchgeführte Reparatur im Original an die mobile GARANTIE zu übermitteln. Stand: 06/2015 6. Der mobile GARANTIE steht bis zur Einreichung der Originalrechnung als Nachweis der Reparatur Zurückbehaltungsrecht an der Leistung zu. 7. Der Versicherungsnehmer ermächtigt die mobile GARANTIE, den Leistungsanspruch (Nettorechnungsbetrag) nach Maßgabe der §§ 2,3 GB-A direkt an den Halter des versicherten Fahrzeuges, bzw. an die beauftragte Reparaturwerkstatt auszuzahlen, soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen und geprüft worden sind. 8. Die Erstattung der Mehrwertsteuer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer (Fahrzeughalter versichertes Fahrzeug) ist vom Umfang der Garantie nicht umfasst.
§ 6 Garantiedauer
1. Die Laufzeit der Garantieversicherung beginnt mit dem Kaufdatum, jedoch unter dem Vorbehalt des Eingangs des Antrags bei der mobile GARANTIE binnen fünf Tagen nach Garantiezusage durch den Garantiegeber (Versicherungsnehmer). 2. Der Vertrag endet mit Ablauf des nach Zurechnung der Vertragslaufzeit numerisch vor dem Tag des Beginns der Laufzeit liegenden Tages. 3. Die Prolongation des Vertragsumfanges bedarf des schriftlichen Folgeantrags vor Ende der Vertragslaufzeit, wobei der Eingang des Antrags bei der mobile GARANTIE maßgeblich ist.
§ 7 Übertragbarkeit
1. Im Fall der Veräußerung des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs, gehen die Ansprüche mit dem Eigentum auf den Erwerber über. Voraussetzung ist eine schriftliche Anzeige des Halterwechsels an die mobile GARANTIE spätestens 14 Tage nach Übergabe des Fahrzeuges (Abtretungserklärung). 2. Soweit der Fahrzeughalter nicht Versicherungsnehmer ist, hat er im Verkaufsfall zur wirksamen Fortgeltung des Garantieschutzes eine Anzeige über den Halterwechsel gem. Ziff.1 mit den Daten des Kaufvertrages an die mobile GARANTIE binnen fünf Tagen nach Verkauf zu tätigen. 3. Der Garantieschutz entfällt mit der dauerhaften (länger als 30 Tage) Verbringung des Fahrzeuges aus dem Gebiet der Europäischen Union.
§ 8 Verjährung / Subsidiarität
1. Ansprüche aus dem Garantievertrag verjähren sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit. 2. Für den einzelnen Garantiefall gilt die Verjährungsfrist der Ziff.1 entsprechend, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn der Tag des Eintritts des Schadens ist.
§ 9 Garantieverhältnis
Das Garantieverhältnis besteht ausschließlich zwischen Fahrzeugerwerber/Garantienehmer und Verkäufer/Garantiegeber. Die von dieser Garantieversicherung umfasste Leistung bezieht sich ausschließlich auf dieses Garantieverhältnis. Anspruchsinhaber aus dem Vertrag ist allein der Garantiegeber, der auch sämtliche Ansprüche für das versicherte Fahrzeug abwickelt. Versicherer des Garantieverhältnisses ist die Acasta European Insurance Company, Ocean Village, Gibraltar. In dem Garantieverhältnis ist ausschließlich beauftragte Abwicklerin von Schadenfällen seitens der Acasta European Insurance Company auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Kontaktdaten:
Mobile Garantie Deutschland GmbH, Aueweg 12, 30900 Wedemark, Tel. 0800 200 70 60, Fax 0800 200 70 606. Die Garantie gilt ausschließlich auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
§ 10 Schriftform
Für rechtserhebliche Erklärungen zwischen den Parteien wird ausdrücklich die Schriftform vereinbart.
§ 11 Datenschutz
Der Garantienehmer erklärt sich mit der Erhebung seiner Daten im Rahmen des Garantievertrags einverstanden. Dem Garantienehmer ist bekannt, dass seine Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung entsprechend datenschutzrechtlicher gesetzlicher Vorgaben gespeichert und verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten bedarfsgerecht an Wirtschaftsauskunfteien bzw. vergleichbare Stellen übermittelt werden. Stand: 06/2015 4.
§ 12 Salvatorische Klausel
1. Mündlich getroffene Abreden sind unwirksam und bedürfen zur wirksamen Einbeziehung der Schriftform. Diese wird auch für sämtliche Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung vereinbart, sowie für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 2. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für gerichtliche Auseinandersetzungen betreffend die mobile GARANTIE und deren Produkte gilt der Amtsgerichtsbezirk Burgwedel als vereinbart, soweit eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien gesetzlich zulässig ist. 3. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Klauseln im Übrigen unverändert wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine entsprechende wirksame Klausel ersetzt werden, die dem beabsichtigten Regelungsinhalt unter Einbeziehung der gesetzlichen Vorgaben entspricht. Endpunkt eines Artikel in Form eines Quadrates
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Stand: 11/2015
Garantiebedingungen A (GB-A) „Mobile Garantie“
Leistungspaket „Tuning Plus“ für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen.
Präambel: Mit Erwerb des Fahrzeugs hat der Verkäufer eine Garantiezusage abgegeben und bei der Mobile Garantie Deutschland GmbH den Umfang der Garantiezusage professionell abgesichert. Für die Leistungen aus diesem fahrzeugspezifischen Garantie-Leistungspaket gelten die nachfolgenden Garantiebedingungen:
§ 1 Inhalt der Garantie
1. Verliert ein oder mehrere von der Garantie gem. § 2 umfasste Teile des versicherten Fahrzeuges während der Laufzeit der Garantie seine Funktionsfähigkeit und bedarf einer Reparatur, so hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Teile und Reparaturkosten im Rahmen des versicherten Leistungsumfanges. Der Erstattungsanspruch ist begrenzt auf den Nettobetrag der Reparaturrechnung, bezogen auf den prozentualen Erstattungswert gem. § 3 (ohne Umsatzsteuer oder einer vergleichbaren staatlichen Forderung). 2. Zum Leistungsumfang zählen ausschließlich notwendige, nicht aber lediglich empfohlene (z.B. aufgrund von Herstellervorgaben) Arbeiten zur Schadenbehebung. 3. Erforderliche Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten gehören lediglich soweit zum Leistungsumfang, als diese nicht Sowieso-Kosten im Rahmen von Wartung, Reinigung oder Inspektion darstellen.
§ 2 Umfang der Garantie
1. Deckungsumfang Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile der genannten Baugruppen des im Vertrag näher bezeichneten Personenkraftwagens oder Lieferwagens bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. 2. Motor Teile: Zylinderblock, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Motorblock, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse und folgende mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehende Innenteile: Ausgleichswelle, Hydrostößel, Kipphebel, Kolben, Kolbenbolzen, Kolbenringe, Kurbelwelle, Kurbelwellenlager, Nockenwelle, Ölpumpe, Pleuel, Pleuellager, Schlepphebel, Schwinghebel, Steuergehäuse, Steuerkette, Steuerkettenräder, Steuerkettenspanner, Stößel, Ventile, Ventilfeder, Ventilführung, Ventilsitz, Ventilschaftdichtungen. 3. Schalt- und Automatikgetriebe Teile: Getriebegehäuse, Drehmomentwandler, elektronisches Steuergerät für Automatikgetriebe und folgende Innenteile: Bremsbänder, Fliehkraftregler, Getriebehalsgehäuse, Getriebelager, Gleitsteine, Hauptwelle, Hydrokolben, Lamellen, Nebenwelle, Ölpumpe, Planetengetriebe, Planetenräder, Schaltgabel, Schaltübertragungsteile, Schaltwelle, Sonnenräder, Steuereinheit, Synchronkörper, Synchronringe, Tachoantrieb, Vorgelegewelle, Zahnräder. 4. Achsgetriebe Teile: Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) einschließlich folgender Innenteile: Ausgleichskorb, Ausgleichsräder, Differentiallager, Kegelrad, Lamellen, Tellerrad. 5. 4 x 4 Teile: Verteilergetriebe, Viskokupplung, Differentialsperre. 6. Kraftstoffanlage Teile: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Vergaser, Hochdruckpumpe, Luftmengenmesser, Luftmassenmesser. 7. Turbolader / Kompressor Teile: Lader jeglicher Bauart (mechanisch, elektrisch, Turbolader, etc.), Ladeluftkühler. 8. Elektrische Anlage Teile: Motorsteuergerät, Zündspule, Lichtmaschine mit Regler, Anlasser. 9. Kraftübertragung Teile: Kardanwelle, Antriebswelle, Antriebswellengelenk. 10. Bremsen Teile: Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder, Vakuumpumpe, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, ABS mit Steuergerät. 11. Aufhängung Teile: Spurstangenendstück, Stabilisator ohne Gummilager, Stabilisatorstrebe. Stand: 11/2015. 12. Periphere Bauteile Die Garantie umfasst nur insoweit auch periphere Bauteile (z.B. Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kabelstränge, Zündkerzen, Glühkerzen, usw.), als diese im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in § 2 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz hierdurch technisch erforderlich wird. Die vorstehende enumerative Aufzählung ist abschließend und auch nicht im Rahmen abweichender Vereinbarungen disponibel.
§ 3 Kostenbeteiligung / Begrenzungen
1. Die Garantieleistung beinhaltet eine Selbstbeteiligung des Fahrzeughalters in Höhe von 10% der Erstattungssumme, mindestens jedoch 99,00 €. Dieser Selbstbehalt wird von der Erstattungssumme bei der Auszahlung abgezogen. a) Der Garantieanspruch ist auf 3.000,00 € je Schadenfall begrenzt (Erstattungshöchstgrenze). Im Fall eines Motorschadens beträgt die maximale Deckungssumme 6.500,00 €. Motorschaden im Sinne dieser Bedingungen ist ein Schaden am Motor, der nur durch den Austausch des kompletten Motors behoben werden kann. b) Die Erstattungshöchstgrenze aus lit. a) ist ferner beschränkt auf den objektiven Zeitwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schadeneintritts. c) Abweichend zu lit. a) kann eine niedrigere Erstattungshöchstgrenze vereinbart werden, wobei ein vertraglich vereinbarter Kaufpreis unterhalb der in lit. a) genannten Summe automatisch als vertragliche Erstattungshöchst-grenze gilt.
§ 4 Leistungsausschluss
1. Vom Garantieumfang nicht erfasst sind: a) Kosten, die nicht im direkten kausalen Zusammenhang mit dem garantiepflichten Schaden, bzw. dessen Ermittlung stehen. b) Folgeschäden, die lediglich mittelbar auf den garantiepflichtigen Schaden zurückzuführen sind, wie z.B. Abschleppkosten, Stellplatzgebühren, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Frachtkosten sowie in Folge des Schadeneintritts an nicht von der Garantie umfassten Teilen eingetretene Schäden. c) Aufwendungen für Pflege, Lackierungs- und Reinigungsarbeiten, Wartungs- und Inspektionskosten, sowie Kosten der Erstellung eines Kostenvoranschlags, Entsorgungskosten sowie vergebliche bzw. unnütze Aufwendungen im Rahmen der Schadenermittlung und -behebung. d) Dichtungen und darauf zurückzuführende Schäden, soweit diese nicht von § 2, Ziff. 2, umfasst sind. e) Sämtliche Leitungen (Elektrik, Flüssigkeiten, Schmierstoffe, etc.), soweit diese nicht untrennbarer Bestandteil der unter § 2 dieser Bedingungen genannten Teile sind, bzw. soweit diese einen von den vorgenannten Bauteilen isolierten Schaden (Kabelbruch, Durchscheuerungen, etc.) aufweisen und daraus resultierende Folgeschäden. f) sämtliche Betriebsstoffe und Verbrauchsartikel (Kraftstoffe, Filter, etc.).
2. Keine Garantie besteht, ohne Berücksichtigung der Ursachen, für folgende Schäden: a) unfallbedingte, d.h. aufgrund unmittelbarer von außen einwirkender mechanischer Ereignisse. b) durch die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und dazu dienenden Vorbereitungs- und Übungsfahrten. c) wegen fortgesetzter Verwendung eines bereits reparaturbedürftigen Teils oder eines nicht vom Hersteller zugelassenen Ersatzteils, soweit der Schaden darauf kausal zurückzuführen ist. d) aufgrund mut- oder böswilliger Einwirkungen, jeder Art von Entwendung, mangelhafter Sorgfalt, ungewöhnlicher äußerer Einwirkungen (Tierschäden, Steinschlag, Aufsetzen etc.). e) aufgrund höherer Gewalt und überdurchschnittlicher Witterungseinflüsse (Sturm, Hagel, Frost, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung), sowie hitzebedingter Einflüsse und Brand oder Explosion. f) aufgrund von kriegerischen Handlungen jeder Art, Terror, Bürgerkrieg, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, sonstiger hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund unkontrollierten Auftretens von Unfällen bei der Energiegewinnung. g) für die eine vorrangige Haftung eines Dritten (Hersteller, Verkäufer, etc.) besteht, bzw. deren Behebung im Rahmen von Kulanzmaßnahmen erfolgt oder die auf Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind. h) aufgrund von Oxidation oder Korrosion am versicherten Fahrzeug. i) durch mangelhafte Wartung, Pflege oder sonstige unsachgemäße Behandlung und Verwendung des versicherten Fahrzeugs, bzw. die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe. j) nach Einwirkung von Wasser in jeglicher Form, bzw. vergleichbaren Flüssigkeitseinwirkungen.
3. Jegliche Ansprüche aus der Garantie entfallen a) bei (auch zeitweiliger) Verwendung des Fahrzeuges im Rahmen gewerblicher Personenbeförderung, b) gewerbsmäßiger Vermietung des Fahrzeuges, c) dauerhafter Überlassung des Fahrzeugs an einen wechselnden Personenkreis (z.B. Carsharing, etc.). Stand: 11/2015.
§ 5 Leistungsabwicklung
1. Eine Reparatur unter Beanspruchung der Leistungen aus dieser Garantieversicherung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Autorisierung durch die mobile GARANTIE. 2. Der Garantienehmer hat den Eintritt eines im Rahmen der Garantie abzuwickelnden Schadens unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Schadeneintritt dem Verkäufer und der mobile GARANTIE zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer (Garantiegeber) ist zur Durchführung der Reparatur autorisiert, bzw. zur Zuweisung eines geeigneten und zumutbar erreichbaren Reparaturbetriebs berechtigt. Der Garantienehmer kann durch die mobile GARANTIE auf die Verwendung gebrauchter Ersatzteile gleicher Art und Güte verwiesen werden. 3. Der Garantienehmer ist verpflichtet, vor der Reparatur die Ermittlung des Schadens durch die mobile GARANTIE zu ermöglichen. Weiterhin sind ersetzte Teile auf Verlangen von mobile GARANTIE nach der Reparatur zur Verfügung zu stellen. 4. Auf Verlangen hat der Garantienehmer der mobile GARANTIE vor einer Reparaturfreigabe sämtliche Nachweise über durchgeführte Wartungsarbeiten am Fahrzeug im Original vorzulegen. 5. Nach Durchführung der Reparatur ist der Garantienehmer verpflichtet, einen Rechnungsbeleg über die durchgeführte Reparatur im Original an die mobile GARANTIE zu übermitteln. 6. Der mobile GARANTIE steht bis zur Einreichung der Originalrechnung als Nachweis der Reparatur Zurückbehaltungsrecht an der Leistung zu. 7. Der Versicherungsnehmer ermächtigt die mobile GARANTIE, den Leistungsanspruch (Nettorechnungsbetrag) nach Maßgabe der §§ 2,3 GB-A direkt an den Halter des versicherten Fahrzeuges, bzw. an die beauftragte Reparaturwerkstatt auszuzahlen, soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen und geprüft worden sind. 8. Die Erstattung der Mehrwertsteuer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer (Fahrzeughalter versichertes Fahrzeug) ist vom Umfang der Garantie nicht umfasst.
§ 6 Garantiedauer
1. Die Laufzeit der Garantieversicherung beginnt mit dem Kaufdatum, jedoch unter dem Vorbehalt des Eingangs des Antrags bei der mobile GARANTIE binnen fünf Tagen nach Garantiezusage durch den Garantiegeber (Versicherungsnehmer). 2. Der Vertrag endet mit Ablauf des nach Zurechnung der Vertragslaufzeit numerisch vor dem Tag des Beginns der Laufzeit liegenden Tages. 3. Die Prolongation des Vertragsumfanges bedarf des schriftlichen Folgeantrags vor Ende der Vertragslaufzeit, wobei der Eingang des Antrags bei der mobile GARANTIE maßgeblich ist.
§ 7 Übertragbarkeit
1. Im Fall der Veräußerung des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs, gehen die Ansprüche mit dem Eigentum auf den Erwerber über. Voraussetzung ist eine schriftliche Anzeige des Halterwechsels an die mobile GARANTIE spätestens 14 Tage nach Übergabe des Fahrzeuges (Abtretungserklärung). 2. Soweit der Fahrzeughalter nicht Versicherungsnehmer ist, hat er im Verkaufsfall zur wirksamen Fortgeltung des Garantieschutzes eine Anzeige über den Halterwechsel gem. Ziff.1 mit den Daten des Kaufvertrages an die mobile GARANTIE binnen fünf Tagen nach Verkauf zu tätigen. 3. Der Garantieschutz entfällt mit der dauerhaften (länger als 30 Tage) Verbringung des Fahrzeuges aus dem Gebiet der Europäischen Union.
§ 8 Verjährung / Subsidiarität
1. Ansprüche aus dem Garantievertrag verjähren sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit. 2. Für den einzelnen Garantiefall gilt die Verjährungsfrist der Ziff.1 entsprechend, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn der Tag des Eintritts des Schadens ist.
§ 9 Garantieverhältnis
Das Garantieverhältnis besteht ausschließlich zwischen Fahrzeugerwerber/Garantienehmer und Verkäufer/Garantiegeber. Die von dieser Garantieversicherung umfasste Leistung bezieht sich ausschließlich auf dieses Garantieverhältnis. Anspruchsinhaber aus dem Vertrag ist allein der Garantiegeber, der auch sämtliche Ansprüche für das versicherte Fahrzeug abwickelt. Stand: 11/2015.
Versicherer des Garantieverhältnisses ist die Acasta European Insurance Company, Ocean Village, Gibraltar. In dem Garantieverhältnis ist ausschließlich beauftragte Abwicklerin von Schadenfällen seitens der Acasta European Insurance Company auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Kontaktdaten: mobile Garantie Deutschland GmbH, Aueweg 12, 30900 Wedemark, Tel. 0800 200 70 60, Fax 0800 200 70 606. Die Garantie gilt ausschließlich auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
§ 10 Schriftform
Für rechtserhebliche Erklärungen zwischen den Parteien wird ausdrücklich die Schriftform vereinbart.
§ 11 Datenschutz
Der Garantienehmer erklärt sich mit der Erhebung seiner Daten im Rahmen des Garantievertrags einverstanden. Dem Garantienehmer ist bekannt, dass seine Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung entsprechend datenschutzrechtlicher gesetzlicher Vorgaben gespeichert und verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten bedarfsgerecht an Wirtschaftsauskunfteien bzw. vergleichbare Stellen übermittelt werden.
§ 12 Salvatorische Klausel
1. Mündlich getroffene Abreden sind unwirksam und bedürfen zur wirksamen Einbeziehung der Schriftform. Diese wird auch für sämtliche Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung vereinbart, sowie für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 2. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für gerichtliche Auseinandersetzungen betreffend die mobile GARANTIE und deren Produkte gilt der Amtsgerichtsbezirk Burgwedel als vereinbart, soweit eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien gesetzlich zulässig ist. 3. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Klauseln im Übrigen unverändert wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine entsprechende wirksame Klausel ersetzt werden, die dem beabsichtigten Regelungsinhalt unter Einbeziehung der gesetzlichen Vorgaben entspricht.